Verkaufs- und Lieferbedingungen Österreich
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Bedingungen. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung sowohl für künftige
Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen als auch für alle sonstigen
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden und gelten ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern (im Folgenden „Käufer“).
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns
bestätigt werden.
3. Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein bindendes Rechtsgeschäft liegt dann vor,
wenn dieses von uns schriftlich bestätigt wurde oder wir mit der vorbehaltslosen
Ausführung der geschuldeten Leistung beginnen. Alle Angaben in Prospekten und
einem Angebot beigefügten Unterlagen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
bestätigt wird.
4. Die in Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und
Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und nur verbindlich, wenn dies von
uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
5. Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation
bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange
dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit
verändert werden und dies dem Käufer zumutbar ist.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW Incoterms 2020), zuzüglich der jeweils
geltenden Umsatzsteuer sowie der jeweils gültigen Versandkostenpauschale, soweit im
Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten
enthaltenen Preise dreißig (30) Tage ab deren Datum gebunden.
3. Die Zahlung unserer Rechnungen hat innerhalb von dreißig (30) Tagen nach
Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach
Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer
nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Umsatzsteuer und setzt den
vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der
Skontierung voraus.
4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Geldeingang bei uns maßgebend. Ein
Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Zahlung mit der
Begleichung von Forderungen in Verzug ist.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf,
Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur
insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus §
1052 ABGB (Unsicherheitsrede) zu. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitsrede auf
alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer.
III. Lieferbedingungen, Höhere Gewalt, Verzug
1. Die Lieferung von Ware erfolgt EXW ab dem in der Auftragsbestätigung genannten
Lieferort, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart.
2. Ab einem Netto-Auftragswert von 500 Euro liefern wir frei Haus Empfangsstation
Österreich. Bei einem Netto-Auftragswert unterhalb von 500 Euro berechnen wir eine
Versandkostenpauschale in Höhe von 7,90 Euro pro Lieferung. Lieferungen außerhalb
Österreichs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung. Die Kosten hierfür sind vom Käufer zu tragen.
4. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Der Käufer kann uns drei Wochen nach
Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern. Bei Festlegung von Lieferungen innerhalb bestimmter
Fristen gelten diese als rechtzeitig erfolgt, wenn die Lieferung am letzten Tag der Frist
unser Lager verlassen haben. Unsere Leistungsverpflichtungen stehen unter dem
Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.
5. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, sowie innere
Unruhen, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerische oder kriegsähnliche Handlungen oder
Zustände, unmittelbare Kriegsgefahr, staatliche Interventionen oder Steuerungen im
Rahmen der Kriegswirtschaft, Naturkatastrophen, Unfälle, Arbeitskämpfe, behördlicher
oder politischer Willkürakte, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder
sonstige hoheitliche Maßnahmen, Embargos, Aufruhr, Terrorismus, Unfälle, behördliche
Anordnungen, Eingriffe Dritter, Cyberkriminalität oder Epidemien) sowie bei allen
sonstigen Umständen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, verlängert sich
die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – in angemessenem Umfang. Dabei ist
es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten
eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder
unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wenn die Behinderung
länger als zwei (2) Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferung frei, so kann der Käufer
hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können
wir uns nur dann berufen, wenn wir den Käufer hiervon unverzüglich benachrichtigt
haben.
6. Auch der andauernde Ausbruch der Infektionskrankheit Coronavirus COV-19,
einschließlich potenziell mutierter Stämme ("Virus") und entsprechende Maßnahmen,
die auf nationaler oder internationaler Ebene ergriffen wurden oder noch ergriffen
werden oder deren Anwendung offiziell empfohlen wird, um die weitere Ausbreitung
einzudämmen, können sich nachteilig auf unsere Fähigkeit auswirken, unsere
vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Nachteilige Auswirkungen können insbesondere
durch Maßnahmen einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde verursacht werden
(einschließlich der Verhängung eines Embargos, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen,
Quarantäneanordnungen oder anderer Einschränkungen oder Verbote sowie der
Einhaltung entsprechender staatlicher Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder
dringenden offiziellen Empfehlungen durch uns oder einen unserer Zulieferer) und zu
Verzögerungen oder Materialmangel, übermäßigem Personalkrankenstand,
Schwierigkeiten oder erhöhten Kosten bei der Beschaffung von Arbeitskräften, Gütern
oder Transport, faktischen Mobilitätseinschränkungen oder anderen Umständen führen,
die die Erbringung von Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen (einzeln und
insgesamt: "Virus-Effekte"). Punkt III. 5. findet auf Virus-Effekte entsprechend
Anwendung.
7. Wir werden allerdings wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der
möglichen Auswirkungen von Virus-Effekten auf die Erfüllung unserer vertraglichen
Pflichten ergreifen. Unabhängig von der Durchführung solcher Maßnahmen wird der
Käufer in jedem Fall mit uns nach Treu und Glauben über eine angemessene Erhöhung
des Vertragspreises verhandeln, wenn und soweit Virus-Effekte eine erhebliche
Erhöhung der Kosten für die Erbringung unserer Lieferungen oder Leistungen verursacht
haben.
8. Die Punkte III. 5. und 6. berühren sonstige Befreiungstatbestände, die sich aus diesen
Geschäftsbedingungen oder dem anwendbaren Recht ergeben, nicht.
9. Soweit wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen zu vertreten haben oder
uns in Verzug befinden, hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren,
nach deren fruchtlosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Wurde der Lieferverzug
nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, ist der Schadenersatzanspruch des
Käufers wegen Verzögerung der Leistung auf 0,5% des Netto-Preises der Leistung, die
vom Verzug betroffen ist, begrenzt. Dieser Anspruch gebührt für jede volle Woche des
Lieferverzugs, insgesamt jedoch für maximal 5% des Netto-Preises der vom Verzug
betroffenen Leistungen. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
IV. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2020, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
2. Ist eine Lieferung durch uns vereinbart, bestimmen wir Versandweg und –mittel sowie
Spediteur und Frachtführer.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem
vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so
sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu dem vorgesehenen Ort zu liefern; die
entstehenden Kosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Eine Verantwortung für die billigste Beförderung wird
unsererseits nicht übernommen.
Mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der
Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer
über. Transportversicherungen, deren Kosten zu Lasten des Käufers gehen, werden von
uns nur auf ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung hin besorgt.
3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehrund Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller
diesbezüglichen Forderungen mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig
nachkommt. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der
Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des
Rücktritts; dies gilt nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
4. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen Waren vermischt oder vermengt, so
erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den die
Vorbehaltswaren zur Zeit der Verbindung gehabt haben.
5. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Vorbehaltsware bzw. wird diese an einen
Dritten ausgeliefert – gleich in welchem Wert oder Zustand – oder im Rahmen eines
Werk-, Werklieferungs- oder Bauvertrages eingebaut, so tritt der Käufer hiermit schon
jetzt bis zur völligen Tilgung aller bezeichneten Forderungen, die ihm aus der
Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen
Käufer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm aus diesem Rechtsgeschäft der
Weiterveräußerung oder des Einbaus entstehenden Schadenersatzansprüche in Höhe
des Fakturenwertes unserer Leistung, an uns ab. Der abtretende Käufer verpflichtet sich,
in seinen Geschäftsbüchern einen entsprechenden Buchvermerk über die erfolgte
Abtretung anzubringen und uns auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis zur
Verfügung zu stellen.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns
abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Käufer uns
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Dies gilt auch für die Beeinträchtigung sonstiger Art.
VI. Sachmängel
1. Weisen unsere Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, haften wir dem
Käufer – vorbehaltlich Ziffer VII – innerhalb der Verjährungsfrist dieser Ziffer VI.
2. Soweit nicht anders vereinbart, müssen die Leistungen ausschließlich den an unserem
Sitz anwendbaren Vorschriften entsprechen.
3. Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Leistungen gehören nicht
automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 922 ABGB, sondern nur dann,
wenn sie – vorbehaltlich Punkt I.5. – in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich
benannt werden.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Mängeln, bei nur unerheblicher
Abweichung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag oder dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Änderungen der
Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation gemäß Punkt I 5.
Stellen keine Sachmängel dar. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass sich
unsere Leistungen für einen bestimmten Verwendungszweck eignen.
5. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung ist, dass der Nachweis
über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.) uns vorgelegt wird. Sachmängel sind
schriftlich anzuzeigen und dabei detailliert zu beschreiben.
6. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen.
Nur wenn eine Nacherfüllung oder Verbesserung nicht möglich oder tunlich sein sollte,
kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – den Kaufpreis
mindern oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – den
Vertrag auflösen.
7. Der Käufer hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen sorgfältig zu
prüfen; es gilt § 377 UGB. Soweit sich ein Sachmangel zeigt, ist dieser uns gegenüber
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen ab Empfang der Ware,
in Textform zu rügen. Wird keine hinreichende Untersuchung durchgeführt oder wird ein
erkannter Mangel nicht unverzüglich gerügt, gelten die Leistungen als genehmigt.
Verdeckte Sachmängel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
jedoch innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach der Entdeckung, in Textform zu
rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und Mängelrechte sind ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
8. Im Fall eines Sachmangels sind wir auf schriftliche Aufforderung des Käufers verpflichtet,
die Leistungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern oder
neu zu erbringen („Nacherfüllung“). Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung
liegt bei uns. Beschränkt sich der Sachmangel auf ein abgrenzbares Teil der Leistung,
erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils. Soweit wir eine
mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils ersetzen, gehen die
ersetzten Teile in unser Eigentum über, sofern wir nicht ausdrücklich darauf verzichten.
Bei der Neulieferung sind die ersetzten Teile zudem nach unserer Wahl durch den
Käufer, aber auf unsere Kosten, zurückzusenden oder zu entsorgen. Dies gilt nicht,
wenn die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Käufer mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbunden ist.
9. Ohne Einschränkung unserer gesetzlichen Rechte sind wir jedenfalls berechtigt die
Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung 120 % des
vereinbarten Netto-Preises der Leistungen übersteigen.
10. Gibt der Käufer oder Dritter uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem
Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete
Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
11. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den
fälligen Preis für die Leistung abzgl. eines unter Berücksichtigung des Sachmangels
angemessenen Betrages bezahlt.
12. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Käufer verpflichtet, uns Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb der dem Käufer von seinem Kunden gesetzten Frist zu
ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung bereits
im Verhältnis zwischen dem Käufer und seinem Kunden entbehrlich ist, weswegen der
Käufer uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
13. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das in der Auftragsbestätigung
benannte Werk.
14. Wir sind zur Erstattung von erforderlichen Aufwendungen, die der Käufer zum Zweck der
Nacherfüllung getragen hat, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den angegebenen bzw.
vereinbarten Aufstellungsort verbracht worden ist. Die
15. Eine Garantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich angegeben wird.
16. Für Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen
nach Maßgabe der in Ziffer VII vorgesehenen Einschränkungen.
17. Weitergehende oder andere als die in Ziffer VI und VII geregelten Ansprüche oder
Rechte des Käufers uns gegenüber wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Die gesetzlichen Sonderbestimmungen für den Fall, dass am Ende einer Lieferkette ein
Verbrauchsgüterkauf steht, bleiben hiervon unberührt.
VII. Schadenersatzansprüche
1. Schaden- und Aufwendungsansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird oder
bei grobem Verschulden unsererseits oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit einer Person.
3. Soweit dem Käufer nach diesen Regelungen Schadenersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei
Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Verjährung
1. Ansprüche des Käufers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn in 12 Monaten. Dies gilt nicht, sofern dem zwingende
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - in diesen Fällen gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist.
2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wird im Übrigen auf 24 Monate ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
gemäß Ziffer VII, für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
IX. Vertraulichkeit
1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und
Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt („Informationen“), gegenüber Dritten
vertraulich zu behandeln. Der Käufer ist insbesondere nicht befugt, die Informationen
Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen.
Die Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Der Käufer
verpflichtet sich zudem, Produkte von uns, die nicht öffentlich verfügbar gemacht
wurden, weder zu untersuchen noch zu analysieren, zu zerlegen, zu dekompilieren oder
durch andere Methoden des Reverse Engineerings deren Zusammensetzung zu
ermitteln. § 40e UrhG bleibt hiervon unberührt. Dieses Verbot des Reverse Engineerings
gilt unabhängig davon, ob der Käufer dabei die Informationen verwendet. Seine
Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des
Vertrages Zugang zu den Informationen erhalten, wird der Käufer entsprechend zur
Geheimhaltung verpflichten.
2. Von der Verpflichtung gemäß Ziffer 1. ausgenommen sind Informationen, soweit sie (a)
dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren
oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine
Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
verletzt werden, (b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind
oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses
Vertrages beruht, (c) vom Käufer ohne Zugriff auf unsere Informationen selbstständig
entwickelt wurden, oder (d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf
Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
3. Diese Verpflichtungen dieser Ziffer IX bleiben auch über das Ende des Vertrages und
der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der
Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendigt wird.
X. Verkaufshilfen
1. Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Käufer kostenlos zur Verfügung gestellt
werden, bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden.
Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Käufer geht
jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die Verkaufs- und
Präsentationshilfen nur mit unseren Waren zu bestücken und bei von ihm zu
vertretenden Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus diesem Vertrag Wien.
2. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am
Sitz des Käufers zu klagen.
4. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages, einschließlich von Nebenabreden
sollen für Dokumentationszwecke schriftlich erfolgen. Individualvertraglich getroffene
Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine
schriftliche Vereinbarung oder unsere schriftliche Bestätigung einer solchen
Vereinbarung maßgeblich.
5. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches
materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
6. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtsgültige
Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung
am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Stand: November 2022