Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Österreich


I. Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung sowohl für künftige Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen als auch für alle sonstigen künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns bestätigt werden.
3. Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Angaben in Prospekten und einem Angebot beigefügten Unterlagen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht für geringfügige änderungen entsprechend dem technischen Fortschritt während der Lieferzeit vor.
4. Die in Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
5. änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Käufer zumutbar ist.


II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie der jeweils gültigen Versandkostenpauschale.
2. Ab einem Netto-Auftragswert von 200 Euro liefern wir frei Haus Empfangsstation österreich. Bei einem Netto-Auftragswert unterhalb von 200 Euro berechnen wir eine Versandkostenpauschale in Höhe von 7,90 Euro pro Lieferung. Für Lieferungen außerhalb österreichs gelten Sonderbestimmungen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
4. Unsere Preise sind freibleibend. Sie beruhen auf den Lohn-, Material- und Gemeinkosten sowie Fremdkosten (Frachtkosten, Abgaben, etc.) zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Erhöhen sich diese Kosten innerhalb von acht (8) Wochen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt; es sei denn, wir befinden uns in Lieferverzug.
5. Die Zahlung unserer Rechnungen hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Umsatzsteuer und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
6. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Geldeingang bei uns maßgebend. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Zahlung mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist.
7. Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen.
8. Bei überschreitung des Zahlungsziels werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
9. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im übrigen kann der Käufer nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
10. Wir sind berechtigt, jederzeit vor Absendung der Ware Vorauszahlungen der Fakturenbeträge zu verlangen, sofern uns dies notwendig erscheint. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitsrede) zu. Wir sind berechtigt, in diesem Fall alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitsrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.


III. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Der Käufer kann uns drei Wochen nach überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Bei Festlegung von Lieferungen innerhalb bestimmter Fristen gelten diese als rechtzeitig erfolgt, wenn die Lieferung am letzten Tag der Frist unser Lager verlassen haben.
2. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln usw.) sowie bei allen sonstigen Umständen, die nicht von uns verschuldet werden, verlängert sich die Lieferfrist - auch innerhalb eines Verzuges - in angemessenem Umfang. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Käufer hiervon unverzüglich benachrichtigt haben.
3. Soweit wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, nach deren fruchtlosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen; es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.


IV. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2010, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Ist eine Lieferung durch uns vereinbart, bestimmen wir Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu dem vorgesehenen Ort zu liefern; die entstehenden Kosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Verantwortung für die billigste Beförderung wird unsererseits nicht übernommen.
Mit der übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-HausLieferungen, auf den Käufer über. Transportversicherungen, deren Kosten zu Lasten des Käufers gehen, werden von uns nur auf ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung hin besorgt.
3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller diesbezüglichen Forderungen mit dem Käufervor.
2. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
4. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen Waren vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den die Vorbehaltswaren zur Zeit der Verbindung gehabt haben.
5. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Vorbehaltsware bzw. wird diese an einen Dritten ausgeliefert - gleich in welchem Wert oder Zustand - oder im Rahmen eines Werk-, Werklieferungs- oder Bauvertrages eingebaut, so tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller bezeichneten Forderungen, die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Käufer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm aus diesem Rechtsgeschäft der Weiterveräußerung oder des Einbaus entstehenden Schadenersatzansprüche in Höhe des Fakturenwertes unserer Leistung, an uns ab. Der abtretende Käufer verpflichtet sich, in seinen Geschäftsbüchern einen entsprechenden Buchvermerk über die erfolgte Abtretung anzubringen und uns auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis zur Verfügung zu stellen.
6. über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für die Beeinträchtigung sonstiger Art.

VI. Sachmängel
1. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Mängeln.
2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung ist, dass der Nachweis über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.) uns vorgelegt wird. Sachmängel sind schriftlich anzuzeigen und dabei detailliert zu beschreiben.
3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nur wenn eine Nacherfüllung oder Verbesserung nicht möglich oder tunlich sein sollte, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - den Kaufpreis mindern oder - sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt - vom Vertrag zurücktreten.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Gefahrenübergang.
5. Der Käufer hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu prüfen; es gilt § 377 UGB.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Gibt der Käufer oder Dritter uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.


VII. Schadenersatzansprüche
1. Schaden- und Aufwendungsansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird oder bei grobem Verschulden unsererseits oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
3. Soweit dem Käufer nach diesen Regelungen Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


VIII. Verkaufshilfen
1. Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Käufer kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Käufer geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit unseren Waren zu bestücken und bei von ihm zu vertretenden Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Wien.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


Stand: Dezember 2018