Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden der STEINEL GmbH.
(Stand 11/2022)

I.    Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen („Leistungen“) erfolgen ausschließlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Geschäftsbedingungen“). Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Partner“). Unsere Geschäftsbedingungen gelten sowohl für künftige Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen als auch für alle sonstigen künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit wir Leistungen erbringen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Von diesen Geschäftsbedingungen oder geltendem Recht abweichende Bedingungen finden nur Anwendung, wenn und soweit deren Geltung von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  3. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder spätestens durch vorbehaltlose Ausführung der Leistungen.
  4. Sämtliche in Prospekten, Katalogen, sonstigen Unterlagen und unserer Website enthaltenen Angaben und Abbildungen betreffend unsere Produkte sind unverbindlich und werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Für die subjektiven und objektiven Anforderungen an unsere Produkte gemäß § 434 BGB gilt im Übrigen Ziffer VI.


II.    Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich netto, ab Werk Deutschland (EXW, Incoterm 2020) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Versandkosten, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise dreißig (30) Tage ab Angebotsdatum gebunden.
  3. Die Zahlung unserer Rechnungen hat spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung beim Partner zu erfolgen. Soweit der Partner im Einzelfall zum Skontoabzug berechtigt sein soll, gilt dies nur nach der Maßgabe, dass alle sonstigen fälligen Verbindlichkeiten des Partners im Zeitpunkt der Skontierung vollständig ausgeglichen sind.
  4. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Zahlungseingang maßgebend.
  5. Bei Überschreitung der oben genannten Zahlungsfrist werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Partner nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder uns gegenüber rechtskräftig festgestellt sind, oder der Anspruch des Partners, mit dem aufgerechnet werden soll, im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem Anspruch steht, gegen den aufgerechnet werden soll.
  7. Wird nach Abschluss eines Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auf alle ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung.

III.    Lieferbedingungen, Höhere Gewalt, Verzug

  1. Die Lieferung von Ware erfolgt EXW Deutschland ab dem in unserer Auftragsbestätigung benannten Lieferort, soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart.
  2. Auf Wunsch des Partners beauftragen wir den Transport an die gewünschte Lieferadresse innerhalb Deutschlands für den Partner nach der folgenden Maßgabe: Ab einem Auftragswert von netto EUR 500,00 beauftragen wir den Transport auf unsere Kosten. Bei Auftragswerten unterhalb von netto EUR 500,00 berechnen wir eine Versandkostenpauschale in Höhe von netto EUR 7,90 pro Lieferung, wobei wir sämtliche Gegenstände einer Bestellung in einer Lieferung zusammenfassen, soweit möglich und mit dem Partner im Einzelfall nicht abweichend vereinbart.
  3. Die Versendung außerhalb Deutschlands bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
  4. Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, soweit dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Die Kosten hierfür trägt der Partner.
  5. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, dass wir im Einzelfall ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin vereinbart haben. Dies ist im Zweifel nur anzunehmen, wenn der Liefertermin von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurde. Der Partner kann uns frühestens drei (3) Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
  6. Unsere Leistungen gelten jedenfalls als rechtzeitig erfolgt, wenn die Lieferung am letzten Tag einer vereinbarten bzw. gesetzten Frist bzw. am vereinbarten Liefertermin unser Lager bzw. Werk verlassen hat.
  7. Unsere Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.
  8. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Partner unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
  9. Soweit uns die Einhaltung von Lieferfristen- oder Terminen aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich oder wesentlich erschwert ist, ruhen unsere vertraglichen Pflichten und die Lieferfristen bzw. -termine verlängern sich entsprechend. Höhere Gewalt umfasst insbesondere unvorhersehbare Leistungshindernisse oder -störungen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten abgewendet oder behoben werden können und die nicht nur von kurzfristiger Dauer sind. Hierzu gehören insbesondere innere Unruhen, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerische oder kriegsähnliche Handlungen oder Zustände, unmittelbare Kriegsgefahr, staatliche Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, Naturkatastrophen, Unfälle, Arbeitskämpfe, behördlicher oder politischer Willkürakte, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Embargos, Aufruhr, Terrorismus, Unfälle, behördliche Anordnungen, Eingriffe Dritter, Cyberkriminalität oder Epidemien, die bei uns oder unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten. Höherer Gewalt stehen auch nach Vertragsschluss eingetretene, unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Geschehnisse, z.B. Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial, Personalmangel, Maschinenbruch, Energiemangel, fehlende Verfügbarkeit erforderlicher Transportmittel oder Behinderung der Verkehrswege von nicht nur kurzfristiger Dauer gleich. Das gleiche gilt bei Streik und Arbeitskämpfen. Wenn die Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt länger als zwei (2) Monate andauert, ist der Partner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf Umstände höherer Gewalt können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Partner hiervon unverzüglich benachrichtigt haben. Diese Ziffer III.9. findet auch dann Anwendung, wenn die hier geregelten Geschehnisse einen unserer Lieferanten oder Unterauftragnehmer betreffen.
  10. Auch der andauernde Ausbruch der Infektionskrankheit Coronavirus COV-19, einschließlich potenziell mutierter Stämme ("Virus") und entsprechende Maßnahmen, die auf nationaler oder internationaler Ebene ergriffen wurden oder noch ergriffen werden oder deren Anwendung offiziell empfohlen wird, um die weitere Ausbreitung einzudämmen, können sich nachteilig auf unsere Fähigkeit auswirken, unsere vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Nachteilige Auswirkungen können insbesondere durch Maßnahmen einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde verursacht werden (einschließlich der Verhängung eines Embargos, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Quarantäneanordnungen oder anderer Einschränkungen oder Verbote sowie der Einhaltung entsprechender staatlicher Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder dringenden offiziellen Empfehlungen durch uns oder einen unserer Zulieferer) und zu Verzögerungen oder Materialmangel, übermäßigem Personalkrankenstand, Schwierigkeiten oder erhöhten Kosten bei der Beschaffung von Arbeitskräften, Gütern oder Transport, faktischen Mobilitätseinschränkungen oder anderen Umständen führen, die die Erbringung von Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen (einzeln und insgesamt: "Virus-Effekte"). Ziffer III. 9. findet auf Virus-Effekte entsprechend Anwendung.
  11. Wir werden allerdings wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen Auswirkungen von Virus-Effekten auf die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten ergreifen. Unabhängig von der Durchführung solcher Maßnahmen wird der Partner in jedem Fall mit uns nach Treu und Glauben über eine angemessene Erhöhung des Vertragspreises verhandeln, wenn und soweit Virus-Effekte eine erhebliche Erhöhung der Kosten für die Erbringung unserer Lieferungen oder Leistungen verursacht haben.
  12. Ziffer III.9. und 10. berühren sonstige Befreiungstatbestände, die sich aus diesen Geschäftsbedingungen oder dem anwendbaren Recht ergeben, nicht.
  13. Soweit wir den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, ist der Schadensersatzanspruch des Partners wegen Verzögerung der Leistung begrenzt auf maximal 0,5% des Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Leistungen für jede volle Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Leistungen. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


IV.    Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Waren geht auf den Partner über,
    a) falls dieser die Ware vereinbarungsgemäß abholt oder abholen lässt, wenn und soweit wir die Ware am vereinbarten Lieferort zu Abholung bereitgestellt und den Partner hiervon in Kenntnis gesetzt haben, bzw.
    b) andernfalls, wenn wir die Ware an die Transportperson übergeben haben.
  2. Unter der Voraussetzung, dass wir den Transport der Ware nicht ausnahmsweise selbst durchführen, geht die Gefahr auch bei franko- und frei-Haus Lieferungen spätestens mit Verlassen unseres Lager- bzw. Werksgeländes auf den Partner über.


V.    Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich der Saldoforderung aus dem Kontokorrent) mit dem Partner vor („Vorbehaltsware“).
  2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Partner erfolgt stets unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Verkehrswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung, so überträgt der Partner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Verkehrswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere hiernach entstehenden (Mit-)Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  3. Dem Partner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Partner mit seinem Kunden vollständige Vorauszahlung vereinbart oder mit dem Kunden vereinbart, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und über die Waren entsprechend nur unter Vorbehalt der vollständigen Zahlung verfügt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Partner nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Partners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Partner ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung für uns einzuziehen. Wird die Vorbehaltsware vom Partner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Partner in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte bzw. kausale Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an uns abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen uns Miteigentumsanteile zustehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
  5. Wir sind berechtigt, die dem Partner erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen, wenn sich der Partner mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs über die Vorbehaltsware verfügt hat. Gleiches gilt bei einer nach Vertragsschluss eintretenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Partners oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners.
  6. Der Partner ist verpflichtet die Vorbehaltsware auf seine Kosten Instand zu halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Der Partner ermächtigt uns bereits jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.
  7. Der Partner ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für die Beeinträchtigung sonstiger Art.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert unserer gegenüber dem Partner bestehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe verpflichtet.

VI.    Sachmängel

  1. Soweit unsere Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweisen, haften wir dem Partner – vorbehaltlich Ziffer VII. – innerhalb der Verjährungsfrist gemäß dieser Ziffer VI.
  2. Entsprechen unsere Leistungen bei Gefahrübergang der mit dem Partner vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sind unsere Leistungen vertragsgemäß und mangelfrei. Dies gilt auch, wenn diese nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entsprechen. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass sich unsere Leistungen für einen bestimmten Verwendungszweck eignen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, müssen die Leistungen ausschließlich den an unserem Sitz anwendbaren Vorschriften entsprechen.
  4. Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Leistungen gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, sondern nur dann, wenn sie – vorbehaltlich Ziffer VI.5. – in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.
  5. Geringfügige Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Erteilung unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionen oder die Lieferzeit verändert werden oder dies dem Partner aus anderen Gründen unzumutbar ist. Die vorbenannten Änderungen stellen zudem keine Abweichung von objektiven Anforderungen an die Leistungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart wird.
  6. Wir haften nicht für Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die die Brauchbarkeit der betroffenen Leistungen nur unerheblich beeinträchtigen, bei im Übrigen nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Errichtung, die nicht von uns vorgenommen wurden, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Leistungen entstehen, mit denen wir nicht rechnen mussten. Wir haften auch nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Partners oder Dritter verursacht wurden. Die vorbenannten Umstände stellen zudem keine Abweichung von objektiven Anforderungen an die Leistungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart wird.
  7. Der Partner ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung verpflichtet, und hat, soweit sich ein Sachmangel zeigt, diesen uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei fünf (5) Tagen ab Empfang der Ware, in Textform zu rügen; führt er keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Leistungen als genehmigt. Verdeckte Sachmängel hat der Partner unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach der Entdeckung, in Textform zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und Mängelrechte sind ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  8. Im Fall eines Sachmangels sind wir auf schriftliche Aufforderung des Partners verpflichtet, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern oder neu zu erbringen („Nacherfüllung“). Die Entscheidung, über die Art der Nacherfüllung liegt bei uns. Beschränkt sich der Sachmangel auf ein abgrenzbares Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils.
  9. Soweit wir eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils ersetzen, gehen die ersetzten Teile in unser Eigentum über, sofern wir nicht ausdrücklich darauf verzichten. Bei der Neulieferung sind die ersetzten Teile zudem nach unserer Wahl durch den Partner, aber auf unsere Kosten, zurückzusenden oder zu entsorgen. Dies gilt nicht, wenn die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Partner mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
  10. Ohne Einschränkung unserer gesetzlichen Rechte sind wir jedenfalls berechtigt die Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 4 BGB insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Leistungen übersteigen.
  11. Zur Nacherfüllung ist uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Partner gesetzten angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Partner unter den gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise
    a) den Preis mindern, oder
    b) vom Vertrag zurücktreten.
  12. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der der Partner den fälligen Preis für die Leistung abzgl. eines unter Berücksichtigung des Sachmangels angemessenen Betrages zahlt.
  13. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Partner abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Partner von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Partner und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Partner uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
  14. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich unser Werk, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist.
  15. Wir sind zur Erstattung von erforderlichen Aufwendungen, die der Partner zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den angegebenen bzw. vereinbarten Aufstellungsort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
  16. Eine Garantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich angegeben wird.
  17. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer VII. vorgesehenen Einschränkungen.
  18. Weitergehende oder andere als die in Ziffer VI. und VII. geregelten Ansprüche oder Rechte des Partners gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  19. Die gesetzlichen Sonderbestimmungen für den Fall, dass am Ende einer Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf steht (§ 478 BGB und § 327u BGB) bleiben unberührt.

VII.    Schadensersatz und Aufwendungsersatz

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Partners ( „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Regelung in Ziffer III.10. im Fall von Verzögerungsschäden bleibt unberührt.
  2. Die vorstehende  Haftungsbeschränkung der Ziffer VII.1. gilt nicht:
    a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 439 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB und 445a Abs. 1 BGB und § 327u Abs. 1 BGB;
    b) soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften;
    c)  soweit wir aufgrund von Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit haften;
    d) für Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    e) soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben (§ 444 BGB)
    f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unsere Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
  3. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer VII. beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Partners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII.    Verjährung

  1. Ansprüche des Partners wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
    a)    in den Fällen von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk; Sache, die für ein Bauwerk verwendet wurde, Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk), § 445b Abs. 1BGB (Rückgriffsansprüche beim Unternehmerregress), § 327u Abs. 2 BGB (Rückgriffsansprüche beim Vertriebspartner) einer Beschaffenheitsgarantie und bei Arglist (§ 444 BGB)
    b)  für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.  In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  2. Nacherfüllungsleistungen werden von uns aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nacherfüllungsleistungen keine neue Gewährleistungsfrist.
  3. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Partners wird im Übrigen auf 24 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer VII., für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

IX.    Vertraulichkeit

  1. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt („Informationen“), gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Partner ist insbesondere nicht befugt, die Informationen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Der Partner verpflichtet sich zudem, Produkte von uns, die nicht öffentlich verfügbar gemacht wurden, weder zu untersuchen noch zu analysieren, zu zerlegen, zu dekompilieren oder durch andere Methoden des Reverse Engineerings deren Zusammensetzung zu ermitteln. § 69e UrhG bleibt hiervon unberührt. Dieses Verbot des Reverse Engineerings gilt unabhängig davon, ob der Partner dabei die Informationen verwendet. Seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Informationen erhalten, wird der Partner entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
  2. Von der Verpflichtung gemäß Ziffer IX.1. ausgenommen sind Informationen, soweit sie
    a) dem Partner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
    b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht,
    c) vom Partner ohne Zugriff auf unsere Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder
    d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

  3. Diese Verpflichtungen dieser Ziffer IX. bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendigt wird.


X.    Verkaufshilfen

  1. Verkaufs- oder Präsentationsständer und/oder sonstige Präsentationshilfen, die dem Partner kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden. 
  2. Der Partner verpflichtet sich, diese nur mit unserer Ware zu bestücken und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu nutzen und zu verwahren.


XI.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Leistungs- bzw. Erfüllungsort für unsere Leistungen unser Werk in Herzebrock- Clarholz, Deutschland.
  2. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020.
  3. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages, einschließlich von Nebenabreden sollen für Dokumentationszwecke schriftlich erfolgen. Individualvertraglich getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung oder unsere schriftliche Bestätigung einer solchen Vereinbarung maßgeblich.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist unser Sitz in Herzebrock- Clarholz, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
  5. Für das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Partner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  6. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.